Nicht das Ordnungsamt ist zuständig
Wer sich ans Ordnungsamt wendet, macht einen Umweg: Der Abschnitt liegt außerhalb des Überwachungsgebiets der kommunalen Verkehrsüberwachung. Das Ordnungsamt ist nur bis Ostbahnhof zuständig und kann Meldungen allenfalls weiterleiten.
Die Straßenverkehrsbehörde der Stadt hat für die neu angelegten Bereiche auf Höhe des früheren Branntweinareals schriftlich bestätigt, dass das Halten und Parken auf dem Gehweg verboten ist, nachdem die Polizei auf eine aus ihrer Sicht nicht ausreichende Beschilderung verwiesen hatte. Sie hat die Beschilderung an mehreren Stellen ergänzt oder erneuert und die Polizei ausdrücklich um verstärkte Kontrollen gebeten.
Das Polizeipräsidium hat in seiner Antwort auf die Fachaufsichtsbeschwerde festgehalten, dass eine Legalisierung des Gehwegparkens in diesem Abschnitt ausscheidet. Die Durchsetzung aber liegt allein bei der zuständigen Vollzugsbehörde und bleibt faktisch aus.
Auch die Stadt hätte hier früher ansetzen können: Einfache und schnell umsetzbare Maßnahmen wie das Setzen von Pollern hätten das Parken und Befahren in zweiter Reihe auf dem Gehweg bereits deutlich früher wirksam unterbinden können. Das strukturelle Kernproblem bleibt jedoch die fehlende Kontrolle und Ahndung durch die Polizei.
- Die Polizei ist für die Gefahrenabwehr und den Vollzug zuständig.
- Das Befahren des Gehwegs ist ein fließender Verkehrsverstoß, der ausschließlich in die Zuständigkeit der Polizei fällt.
- Meldungen über weg.li gehen direkt an die zuständige Stelle.
Die Vollzugsbehörde hat ihr Vorgehen als Stufenkonzept beschrieben. Als erste sichtbare Maßnahme wurden im April 2026 Hinweiszettel an Falschparker verteilt. Eine zweite Stufe mit tatsächlichem Verwarnen und Ahnden ist vor Ort in den folgenden Wochen nicht erkennbar geworden. Die Häufigkeit der dokumentierten Verstöße ist in diesem Zeitraum gestiegen, nicht gesunken. Details in der Chronik.
Die Polizeiinspektion Nürnberg-Ost beruft sich auf ihr Ermessen nach § 47 OWiG. Ermessen bedeutet jedoch nicht Beliebigkeit. Es ist pflichtgemäß auszuüben und muss sachlich begründet sein. Wenn an einem klar bestimmbaren Ort über Jahre hinweg trotz hundertfacher Anzeigen, behördlich bestätigter Rechtswidrigkeit und dokumentierter Gefährdung konsequent nicht geahndet wird, ist die Grenze pflichtgemäßen Ermessens überschritten. Die Rechtslehre bezeichnet das als Ermessensfehlgebrauch. Sind die Umstände so eindeutig wie hier, kann das Ermessen auf Null reduziert sein: Es verbleibt dann nur eine rechtmäßige Entscheidung, nämlich zu handeln.
Die Initiative hat der Polizeiinspektion Nürnberg-Ost mehrfach schriftlich persönliche Gesprächsbereitschaft angeboten. Die Inspektion hat davon keinen Gebrauch gemacht.
Diese Dokumentation konzentriert sich auf den genannten Abschnitt der Äußeren Sulzbacher Straße. Das Muster ist jedoch kein Einzelfall: Auch an anderen Stellen in Jobst und Erlenstegen ist sichtbar, dass die Polizei ihrem Vollzugsauftrag in vergleichbaren Situationen nicht nachkommt.