Nicht das Ordnungsamt ist zuständig
Wer sich ans Ordnungsamt wendet, macht einen Umweg: Der Abschnitt liegt außerhalb des Überwachungsgebiets der kommunalen Verkehrsüberwachung. Das Ordnungsamt ist nicht zuständig und kann Meldungen allenfalls weiterleiten.
Die Straßenverkehrsbehörde der Stadt hat vorbildlich gehandelt: Sie hat schriftlich bestätigt, dass das Halten und Parken auf dem Gehweg hier bereits verboten ist und eine Legalisierung ausscheidet. Sie hat die Polizei ausdrücklich um verstärkte Kontrollen gebeten und bauliche Maßnahmen veranlasst.
Die Durchsetzung aber liegt allein bei der zuständigen Vollzugsbehörde.
- Die Polizei ist für die Gefahrenabwehr und den Vollzug zuständig.
- Das Befahren des Gehwegs ist ein fließender Verkehrsverstoß, der ausschließlich in die Zuständigkeit der Polizei fällt.
- Meldungen über weg.li gehen direkt an die zuständige Stelle.
Die Vollzugsbehörde hat ihr Vorgehen als Stufenkonzept beschrieben. Als erste sichtbare Maßnahme wurden im April 2026 Hinweiszettel an Falschparker verteilt. Eine zweite Stufe mit tatsächlichem Verwarnen und Ahnden ist vor Ort in den folgenden Wochen nicht erkennbar geworden. Die Häufigkeit der dokumentierten Verstöße ist in diesem Zeitraum gestiegen, nicht gesunken. Details in der Chronik.
Diese Dokumentation konzentriert sich auf den genannten Abschnitt der Äußeren Sulzbacher Straße. Das Muster ist jedoch kein Einzelfall: Auch an anderen Stellen in Jobst und Erlenstegen ist sichtbar, dass die Polizei ihrem Vollzugsauftrag in vergleichbaren Situationen nicht nachkommt.