Beginn der systematischen Dokumentation
Start der fortlaufenden Erfassung der Verstöße. Die ersten Meldungen gehen über die Plattform weg.li an die zuständige Stelle. Bis heute sind so über 700 dokumentierte Anzeigen zusammengekommen.
Erste Meldung an die Verkehrsüberwachung
Die kommunale Verkehrsüberwachung wird kontaktiert. Erst später stellt sich heraus, dass der Abschnitt außerhalb ihres Überwachungsgebiets liegt und allein die Polizei zuständig ist.
Erste schriftliche Antwort des Polizeipräsidiums
Das Polizeipräsidium antwortet erstmals schriftlich auf unsere Meldung und teilt mit, nach den ihm vorliegenden Informationen würden Falschparker regelmäßig konsequent verwarnt. Diese Aussage beruht damit nicht auf einer eigenen Feststellung des Präsidiums, sondern auf einer Angabe der nachgeordneten Dienststelle, der Polizeiinspektion Nürnberg-Ost.
Dasselbe Schreiben bestätigt zudem, dass der betroffene Bereich außerhalb des Überwachungsgebiets des Zweckverbands Kommunale Verkehrsüberwachung liegt. Die Zuständigkeit für den ruhenden Verkehr liegt damit auch nach Darstellung der Polizei allein bei der Polizeiinspektion Nürnberg-Ost.
Sinngemäß: "Nach den hier vorliegenden Informationen werden Falschparker regelmäßig konsequent verwarnt."Sinngemäß aus dem Schreiben des Polizeipräsidiums, 19.12.2025
Die Behörde bestätigt schriftlich, dass ihr das Problem bekannt ist
Die Polizeiinspektion Nürnberg-Ost antwortet schriftlich auf unsere Schilderung der Lage. In dem Schreiben heißt es, die geschilderten Verkehrsbehinderungen durch haltende und parkende Fahrzeuge auf dem Rad- und Gehweg seien bekannt. Weiter wird erklärt, festgestellte Verkehrsordnungswidrigkeiten würden konsequent geahndet.
Sinngemäß: "Die geschilderten Verkehrsbehinderungen sind bekannt." Und sinngemäß: "Festgestellte Verkehrsordnungswidrigkeiten werden konsequent geahndet."Sinngemäß aus dem Schreiben der Polizeiinspektion Nürnberg-Ost, 16.01.2026
Beide Aussagen sind aus heutiger Sicht bemerkenswert.
Zum einen ist damit bereits im Januar 2026 schriftlich festgehalten, dass der zuständigen Dienststelle die Behinderungen von Fußgängern und Radfahrern bekannt sind. Drei Monate später wird uns gegenüber dargestellt, eine Behinderung des Fußverkehrs sei nicht gemeldet worden.
Zum anderen erklärt dieselbe Dienststelle im Januar eine konsequente Ahndung. Im April verteilt sie im selben Straßenabschnitt Hinweiszettel, auf denen sie den Verstoß feststellt und zugleich schriftlich mitteilt, dass ausnahmsweise von einer Ahndung abgesehen wird.
Telefonat: seit Jahren bekannt
In einem Telefonat mit der zuständigen Dienststelle wird eingeräumt, dass der Zustand seit Jahren bekannt ist und toleriert wird. Damit ist klar: Es fehlt nicht an Kenntnis, sondern an Durchsetzung.
Die Stadt bestätigt das Verbot
Die Straßenverkehrsbehörde der Stadt stellt schriftlich fest, dass das Halten und Parken auf dem Gehweg in den neu angelegten Bereichen auf Höhe des früheren Branntweinareals bereits jetzt verboten ist. Sie bittet die Polizei ausdrücklich um verstärkte Kontrollen.
Sinngemäß: "Das Halten und Parken auf dem Gehweg ist bereits jetzt verboten."Sinngemäß aus dem Schreiben der Straßenverkehrsbehörde, 23.01.2026
Dienstaufsichtsbeschwerde
Nachdem sich vor Ort nichts ändert, wird eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht, um die ausbleibende Durchsetzung formell zu rügen.
Ortstermin und bauliche Maßnahmen
Bei einem gemeinsamen Ortstermin von Stadt und Polizei werden bauliche Maßnahmen beschlossen, die ab März umgesetzt werden. Diese Maßnahmen sind Sache der Stadt. Die Ahndung der Verstöße jedoch ist die originäre Aufgabe der Polizeiinspektion und hängt in keiner Weise von baulichen Umbauten ab. Sie wäre jederzeit und sofort möglich gewesen.
Dass über Monate hinweg auf langwierige bauliche Maßnahmen verwiesen wird, während die eigentlich zuständige Polizeiinspektion ihre Kernaufgabe, die Ahndung, weiterhin nicht wahrnimmt, verlagert die Verantwortung weg von der Stelle, bei der sie tatsächlich liegt.
Auskunft zu Statistik verweigert
Auf eine Anfrage nach Zahlen zu tatsächlich erfolgten Ahndungen antwortet die Behörde, lehnt die Anfrage jedoch ab und verweigert Auskunft zu aggregierten Statistiken. Transparenz über den Umfang des Vollzugs bleibt aus.
Förmlicher Antrag an die Stadt
Ein förmlicher Antrag auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über behördliches Einschreiten wird gestellt, verbunden mit einer gesetzlichen Frist.
Fachaufsichtsbeschwerde
Die Vollzugspraxis wird der übergeordneten Stelle zur fachaufsichtlichen Prüfung vorgelegt.
Hinweiszettel statt Ahndung
Die Polizei verteilt im gesamten Abschnitt Zettel an Falschparker. Darauf stellt sie den Verstoß als Ordnungswidrigkeit ausdrücklich fest, sieht aber bewusst von einer Ahndung ab. Sie war also vor Ort und hat sich gegen die Durchsetzung entschieden. Die mögliche Annahme, ob hier ein Zusammenhang mit der vorangegangenen Fachaufsichtsbeschwerde besteht und man sich intern absichern wollte, wäre eine Mutmaßung, die wir nicht stellen.
"Ausnahmsweise wird von einer Ahndung abgesehen."Wortlaut der von der Polizei verteilten Hinweiszettel
Das Präsidium sieht keinen Fehler
Die Antwort auf die Fachaufsichtsbeschwerde erklärt die Vollzugspraxis für fachlich nicht zu beanstanden und behauptet, es würden kaum noch Falschparker festgestellt. Die fortlaufende Dokumentation belegt das Gegenteil. In dieser Antwort wird das Vorgehen als Teil eines Stufenkonzepts beschrieben, in dem das Verteilen von Hinweiszetteln als erste Maßnahme gilt.
Sinngemäß: "In der Gesamtbetrachtung ist dieses Vorgehen aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden."Sinngemäß aus der Antwort des Polizeipräsidiums, 21.04.2026
Ausführliche Widerlegung
Eine detaillierte Stellungnahme widerlegt die Behauptungen Punkt für Punkt, gestützt auf die Dokumentation der eingereichten Anzeigen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung damit erfolgt nicht. Die einzelnen Aussagen und ihre Widerlegung sind offen und nachvollziehbar in den häufigen Fragen auf der Startseite einsehbar.
Antrag wird abgelehnt
Der bei der Straßenverkehrsbehörde gestellte förmliche Antrag auf einen fehlerfreien Ermessensentscheid zur Durchsetzung der von der Stadt aufgestellten Verkehrsregeln wird abgelehnt. Als Begründung wird angeführt, die Überwachung obliege allein der Polizei, die Stadt könne diese nicht anweisen. Der Bescheid verweist genau dorthin zurück, wo das Problem seit Jahren liegt.
Widerspruch
Gegen den Ablehnungsbescheid wird fristgerecht Widerspruch eingelegt, mit dem Ziel einer erneuten, ermessensfehlerfreien Entscheidung.
Schriftliche Zusicherung der Ahndung
Das Präsidium sichert nun schriftlich zu, dass festgestellte Parkverstöße verwarnt und gemeldete Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Eine klare Zusage, an der sich die Behörde messen lassen muss.
Sinngemäß: "Selbstverständlich werden von der Polizei festgestellte Parkverstöße verwarnt und die mitgeteilten Ordnungswidrigkeiten geahndet."Sinngemäß aus dem Schreiben des Polizeipräsidiums, 19.05.2026
Die Zusicherung bleibt folgenlos
Wir haben der Behörde einen Monat Zeit gegeben, die Zusicherung vom 19. Mai 2026 durch sichtbare Veränderung zu belegen. Vor Ort ändert sich nichts. Dieselben Fahrzeuge stehen weiter an denselben Stellen. Einzelne Fahrzeuge wurden bis zu elf Mal am selben Ort angezeigt und stehen dennoch unverändert dort. Die schriftliche Zusicherung und die dokumentierte Wirklichkeit stehen in direktem Widerspruch.
Höhere Anforderungen an Anzeigen
Erstmals nach über sechs Monaten und mehr als 700 Anzeigen stellt die Polizeiinspektion zusätzliche formale Anforderungen. Jeder Anzeige sollen künftig zwei Lichtbilder beigefügt werden, eines zu Beginn und eines zum Ende einer Beobachtungszeit, um eine Haltedauer zu belegen.
Das steht in einem auffälligen Widerspruch zur Natur der hier dokumentierten Verstöße. Beim verbotswidrigen Parken auf dem Gehweg, auf Radverkehrsflächen oder im absoluten Haltverbot steht das Fahrzeug bereits ab der ersten Sekunde verbotswidrig. Ein Nachweis der Haltedauer ist für diese Tatbestände nach hiesigem Verständnis nicht erforderlich.
Besonders aufschlussreich ist, dass die von der Behörde selbst genannte Rechtsgrundlage die pauschale Forderung nach zwei Lichtbildern gerade nicht trägt. Sie stützt sich auf § 12 Abs. 2 StVO und unterscheidet dabei zwei Fälle. Nur beim Halten über drei Minuten, der zweiten Alternative, ist eine Beobachtungszeit anzugeben. Beim verlassenen Fahrzeug, der ersten Alternative, ist nach ihrer eigenen Darstellung lediglich das Verlassen in der Anzeige zu konkretisieren. Ein zweites Lichtbild ist dafür nicht vorgesehen.
Obwohl die Behörde dies selbst so darlegt, besteht sie dennoch pauschal für alle Anzeigen auf zwei Lichtbildern. Begründet wird dies nicht mit der eigenen rechtlichen Darstellung, sondern mit zurückliegenden Einsprüchen von Fahrzeugführern und dem Ziel einer zweifelsfreien Beweisführung. Damit steht die pauschale Forderung im Widerspruch zur rechtlichen Grundlage, auf die sich die Behörde selbst beruft.
Hinzu kommt der zeitliche Zusammenhang. Die Anforderung wurde erstmals gestellt, nachdem über sechs Monate und hunderte Anzeigen ohne solche Vorgabe bearbeitet worden waren und nachdem weitere Schritte angekündigt worden waren.
Stufenkonzept: erste Stufe sichtbar, zweite Stufe ausgeblieben
Im April 2026 beschrieb die Vollzugsbehörde ihr Vorgehen als Stufenkonzept. Als mutmaßlich erste Stufe dieses Konzepts wurden Hinweiszettel an Falschparker verteilt. Eine zweite Stufe, also das tatsächliche Verwarnen und Ahnden der Verstöße, ist vor Ort in den Wochen nach der Ankündigung nicht erkennbar geworden. Ein Stufenkonzept, das dauerhaft auf der ersten Stufe verbleibt, beseitigt die Gefährdung für Fußgänger nicht.
Die Häufigkeit der dokumentierten Verstöße hat in diesem Zeitraum nicht abgenommen, sie ist gestiegen. Fahrzeuge, die über Wochen hinweg wiederholt an denselben Stellen angezeigt wurden, stehen weiterhin dort. Das legt nahe, dass zumindest ein Teil der eingereichten Anzeigen nicht die schriftlich zugesagte Bearbeitung erfahren hat.
Bauarbeiten erhöhen Parkdruck auf Gehwege der Gegenseite
Auf der stadteinwärtigen Seite haben Bauarbeiten entlang dem Geh- und Radweg begonnen. Seither ist auf der gegenüberliegenden, stadtauswärts führenden Seite eine deutliche Zunahme von Fahrzeugen in zweiter Reihe auf den Geh- und Radwegen festzustellen.
Offizielle Informationen über den Zweck der Baumaßnahmen liegen uns nicht vor. Sollten sie der Einrichtung offiziell ausgewiesener Stellplätze dienen, käme das mutmaßlich dem angekündigten Stufenkonzept zugute. Festzuhalten ist: In der Übergangsphase führen die Baumaßnahmen zu einer dokumentierten Verschärfung der Gefahrenlage auf der Gegenseite. Die Vollzugsbehörde reagiert darauf nicht erkennbar. Wenn eine Abwägung stattgefunden hat, bei der die Vermeidung von Unannehmlichkeiten für Fahrzeughalter die unmittelbare Gefährdung von Fußgängern und Radfahrern überwiegt, ist diese Abwägung weder offengelegt noch begründet worden.
Neues Schild umgefahren, Straßenverkehrsbehörde errichtet es neu
Das im Mai 2026 neu aufgestellte Geh- und Radwegschild stadtauswärts vor dem Einkaufskomplex wurde am 16. Juni 2026 von einem Fahrzeug umgefahren und dabei erheblich beschädigt. Das Fahrzeug befuhr mutmaßlich mit Abstellabsicht den Geh- und Radweg, obwohl an dieser Stelle absolutes Halteverbot gilt. Die Polizei hat den Unfall vor Ort aufgenommen und dokumentiert. Die Straßenverkehrsbehörde hat das Schild am 23. Juni 2026 umgehend neu errichtet.
Der Schaden an einem massiven Verkehrszeichen verdeutlicht das Gefährdungspotenzial, das entsteht, wenn Fahrzeuge den Geh- und Radweg befahren. Kinder auf dem Schul- und Kitaweg sowie Radfahrer nutzen diesen Abschnitt täglich ohne jede Schutzzone.
Der Gang an die Öffentlichkeit
Nachdem die behördeninterne Klärung auf dem Korrespondenzweg ausgeschöpft ist, ohne dass eine erkennbare Wirkung erzielt wurde, wird die Öffentlichkeit informiert. Ziel ist, dass möglichst viele Menschen die systematische Nichtahndung durch eigene Dokumentation belegen und so sichtbar machen, dass dies kein Einzelanliegen ist, sondern ein strukturelles Problem, das alle angeht.
Bemerkenswert ist dabei das Missverhältnis des Aufwands. Der Zustand hätte sich mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht erst so verfestigt, wenn frühzeitig einige wenige Male konsequent kontrolliert und tatsächlich geahndet worden wäre. Der Aufwand dafür wäre gering gewesen. Stattdessen ist über Monate hinweg ein Vielfaches an Verwaltungsaufwand, Schriftverkehr und Eskalation entstanden, das bei rechtzeitiger und konsequenter Wahrnehmung der eigentlichen Aufgabe, nämlich Kontrolle und Ahndung, vermeidbar gewesen wäre. Dieser Aufwand wird nun um ein Vielfaches ansteigen.
Fachsachgebiet verweist auf Verhältnismäßigkeit
Das Polizeipräsidium teilt mit, die beanstandeten Verstöße würden verfolgt, dies erfolge mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit. Konkrete Angaben zu Kontrollen oder Ahndungen werden nicht genannt.
Auf unsere Bitte um eine überprüfbare Angabe, an der sich erkennen lässt, dass seit November 2025 tatsächlich kontrolliert und geahndet wurde, ist bis heute keine Auskunft erfolgt.
Poller im betroffenen Abschnitt, ein Erfolg mit bitterem Beigeschmack
Seit dem 28.07.2026 ist der Servicebetrieb Öffentlicher Raum im Auftrag der Straßenverkehrsbehörde erneut vor Ort und setzt im betroffenen Straßenabschnitt Poller, um die Hochrisikobereiche vor dem Befahren und Zuparken zu schützen. Diese Maßnahme begrüßen wir ausdrücklich. Sie führt zu einer deutlichen Verbesserung in diesem Abschnitt, und das verbuchen wir mit Blick auf das dortige Ausmaß klar als Erfolg.
Zugleich bleibt festzuhalten, dass solche baulichen Maßnahmen überhaupt erst notwendig geworden sind, weil die zuständige Polizeiinspektion Nürnberg-Ost als Exekutive die Durchsetzung geltenden Rechts über Jahre nicht wahrgenommen hat. Ein rechtswidriger Zustand endet hier nicht dadurch, dass geltendes Recht durchgesetzt wird, sondern dadurch, dass sein Bruch baulich unmöglich gemacht wird.
Damit ist die Ursache des Problems nicht behoben. Das eigentliche Ziel, die zuständige Polizeiinspektion vom bisherigen Ermessensfehlgebrauch hin zur Wahrnehmung ihrer selbst zugesicherten Aufgaben im Bereich Verkehr zu bewegen, ist bislang nicht erreicht. In diesem Abschnitt dürfen wir nun eine spürbare Verbesserung erwarten. In den übrigen Straßen des Zuständigkeitsbereichs, in denen keine Poller stehen, ist das nicht der Fall. Deshalb machen wir weiter.
Dienstaufsichtsbeschwerde abschlägig beschieden
Die Dienstaufsichtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Einleitend stellt die Behörde fest, der Unterschied zwischen Fach und Dienstaufsicht sei ihr bekannt. Anschließend leitet sie das Ergebnis ausschließlich aus der fachaufsichtlichen Bewertung ab: Da das Vorgehen fachaufsichtlich nicht zu beanstanden sei, liege auch kein darüber hinausgehendes Fehlverhalten vor. Eine eigenständige dienstaufsichtliche Prüfung findet damit nicht statt.
Die eigentlichen Gegenstände der Beschwerde bleiben unbehandelt. Kein Wort zu der Dienststelle, die im Januar schriftlich eine konsequente Ahndung erklärt und im April Zettel verteilt, auf denen sie den Verstoß feststellt und zugleich erklärt, ausnahmsweise werde von einer Ahndung abgesehen. Kein Wort zu der schriftlichen Zusicherung vom Mai, die folgenlos blieb. Kein Wort zu den erhöhten Hürden für Bürgeranzeigen.
Stattdessen wird festgestellt, in diesem Bereich finde eine überdurchschnittliche Verkehrsüberwachung statt. Ein Beleg dafür wird nicht genannt, unsere Bitte um überprüfbare Angaben bleibt bis heute unbeantwortet. Ebenso stützt sich die Entscheidung auf ein Konzept, das uns nach Darstellung der Behörde mehrfach dargelegt worden sei. Das trifft nicht zu.
Wir haben dem mit einer Erwiderung widersprochen.
Fachaufsichtliche Prüfung dauert an
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration teilt mit, die Überprüfungen seien noch nicht abgeschlossen, man werde unaufgefordert auf das Vorbringen zurückkommen.
Sachstand an die Fachaufsicht übermittelt
Dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird der aktuelle Sachstand übermittelt, insbesondere der Umstand, dass die derzeit geordnete Lage im Abschnitt ausschließlich auf baulichen Maßnahmen und einer Großbaustelle beruht und dort, wo weiterhin Flächen verfügbar sind, unverändert verbotswidrig geparkt wird. Das fachaufsichtliche Verfahren ist offen.
Alle hier genannten Vorgänge sind durch behördlichen Schriftverkehr und Fotodokumentation belegbar. Zitate sind sinngemäß wiedergegeben und beziehen sich auf den jeweiligen Vorgang. Diese Darstellung richtet sich ausschließlich gegen die Vollzugspraxis als solche und nicht gegen einzelne Personen. Die Straßenverkehrsbehörde der Stadt hat die Rechtslage bestätigt und die Polizei um verstärkte Kontrollen gebeten. Einfache Maßnahmen wie Poller hätten das Parken und Befahren auf dem Gehweg bereits früher wirksam unterbinden können. Das strukturelle Kernproblem bleibt die fehlende Kontrolle und Ahndung durch die Polizei.